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Hinweisgeberschutzgesetz – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab 50 Beschäftigten

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (Hin- SchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland um und bringt auch für Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl neue Pfl ichten mit sich. Nach § 12 HinSchG sind alle Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte zur Meldung von Verstößen im Sinne des § 2 HinschG wenden können (interne Meldestellen). Die interne Meldestelle kann eine in der Kanzlei beschäftigte Person oder eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit sein. Alternativ kann auch ein externer Dritter (z. B. ein Rechtsanwalt) mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden. Mehrere Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können auch eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten (§ 14 HinSchG). Die neuen Vorschriften gelten bereits ab Mitte Juni für Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern. Für Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von 50 bis 249 gilt das Gesetz ab 17.12.2023. Bei Verstößen gegen die Umsetzung der neuen Vorschriften drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000,- €. Wir empfehlen Ihnen, bei entsprechender Unternehmensgröße mit der Umsetzung zeitnah zu beginnen.

2023-07-13T17:59:42+02:00Juli 23, 2023|Betriebsführung|