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Home-Office wegen Corona

Bekannterweise arbeiten seit Beginn der Corona-Pandemie sehr viele Arbeitnehmer ganz oder teilweise im „Home-Office“.

Inwieweit die für die Nutzung des Home-Office – im schnöden Steuerrecht „häusliches Arbeitszimmer“ genannt – anfallenden Kosten (Miete, AfA, Strom, Heizung, anteilige Nebenkosten) steuerlich geltend gemacht werden können, wird nach derzeitigem Rechtsstand anhand der geltenden Richtlinien entschieden. Eine besondere „Corona-Regelung“ für die üblicherweise steuerlich nicht anerkannten sogenannten „Arbeitsecken“ oder für die Mitbenutzung von Wohn- oder Gästezimmern, wie von verschiedenen Seiten gefordert wird, liegt (noch) nicht vor.

Sollte für diese Fälle eine Vereinfachungsregel eingeführt werden, werden wir Sie darüber informieren.

Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen hat und jetzt viel im Home-Office tätig war, sollte Folgendes bedenken:

Wird ein Dienstwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für die Fahrten zur Arbeit genutzt, kann statt der pauschalen 0,03%-Regelung die Einzelbewertung der Fahrten gewählt werden. Der Arbeitnehmer muss dann pro Fahrt nur 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern. Allerdings sind über die Einzelfahrten Aufzeichnungen zu führen und zum Lohnkonto, das beim Arbeitgeber geführt wird, zu nehmen.

Da die Arbeitgeber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils in der Regel die pauschale 0,03%-Regelung anwenden, wird in den Fällen einer häufigen Home-Office-Nutzung, ein zu hoher geldwerter Vorteil für die Fahrzeugnutzung versteuert. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann die zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden, indem die tatsächliche Anzahl der Fahrten zur Arbeit angegeben und der korrekte Nutzungsvorteil ermittelt wird.

Grundsätzlich ist die Variante der Einzelbesteuerung auch für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen nutzen und seltener ins Büro kommen, weil sie direkt von zu Hause zu Kunden oder Baustellen fahren, von Vorteil. Für die verbleibenden direkten Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kann der geldwerte Vorteil dann nach der 0,002%-Regelung bemessen werden, so eine Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg.

Wichtig: Die Finanzverwaltung fordert hierzu detaillierte Aufzeichnungen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer tatsächlich von der Wohnung direkt zu seinem Arbeitsplatz gefahren ist.

Fährt der Arbeitnehmer von der Wohnung zunächst zu einem Kunden, einer Baustelle etc. und erst anschließend zu seiner Arbeitsstelle, zählt diese Fahrt nicht als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und muss nicht versteuert werden.

Im Einzelfall können bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hier nicht erhebliche Steuererstattungen im Raum stehen, da der Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung immer pauschal von 15 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Monat ausgehen muss.

2020-09-22T11:19:28+02:00September 22, 2020|Buchhaltung, Lohnabrechnung|