Homeoffice-Pauschale
In der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer im Homeoffice. Steuerpflichtige, die nicht über das sogenannte „häusliche Arbeitszimmer“ verfügen, sondern nur in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer, am Küchentisch oder am Schreibtisch im Schlafzimmer arbeiten, können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, einen Betrag von 5,- € geltend machen. Die steuerliche Sinnhaftigkeit dieser Regelung bleibt dahingestellt.
Zu beachten ist, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an diesen Tagen nicht angesetzt werden darf.
Die Homeoffice-Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600,- € im Jahr begrenzt und wird in den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährt.
Die Kosten für im Homeoffice eingesetzten Arbeitsmittel, die vom Arbeitnehmer selbst gestellt werden (z.B. PC, Drucker etc.) können unabhängig von der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten angesetzt werden.
Die Homeoffice-Pauschale kann nur für solche Tage angesetzt werden, an denen Sie vollständig im Homeoffice waren. Waren Sie am Vormittag im Betrieb und sind Nachmittags im Homeoffice tätig, kann die Pauschale nicht angesetzt werden. Abzugsfähig bleibt dann aber die Fahrt zum Betrieb.
Ab einer Entfernung von mindestens 17 Kilometer von der Wohnung zur Arbeit ist es prinzipiell lukrativer, die Entfernungspauschale zu beanspruchen (17 km x 0,30 € = 5,10 €). Das Problem: Es gibt kein Wahlrecht. Die Entfernungspauschale können Sie nur an den Tagen ansetzen, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.000,- € eingerechnet. Eine zusätzliche Berücksichtigung erfolgt nicht. Überschreiten die gesamten Werbungskosten inkl. der Homeoffice-Pauschale die 1.000,- € nicht, führt die Pauschale zu keiner steuerlichen Entlastung.
Anders sieht es bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus. Sie profitieren ab dem ersten betrieblich veranlassten und vollständig im Homeoffice verbrachten Tag von der Pauschale. Kommen Arbeitnehmer auf Sie als Arbeitgeber zu und fragen nach, ob sie diese Pauschbeträge erstatten, gilt Folgendes: Nach aktueller Rechtslage gibt es keine Steuerbefreiung, so dass es sich um regulär steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn handeln würde, wenn Sie die 5,- € pro Tag erstatten würden.