In Zeiten von Corona Betriebskosten und Praxisausfallversicherung …
… unterschiedliche steuerliche Behandlung
Welche gravierenden Auswirkungen eine vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes hat, zeigt die Corona-Pandemie. Wer eine Betriebskosten- oder Praxisausfallversicherung abgeschlossen hat, bekommt wenigstens die laufenden Kosten (z.B. für Personal, Miete) ersetzt.
Was sind Betriebskosten- bzw. Praxisausfallversicherungen?
Betriebskostenversicherungen erstatten Ihnen bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall die laufenden Betriebskosten. Auch behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen können in der Versicherung eingeschlossen sein.
Eine Praxisausfallversicherung richtet sich vorwiegend an niedergelassene Ärzte und Freiberufler (z.B. Heilpraktiker, Apotheker etc.). Auch diese Versicherung springt bei vorübergehender Betriebsunterbrechung in Folge von Unfall, Krankheit oder behördlich angeordnete Quarantäne ein.
Steuerliche Konsequenzen:
Die Gleichung „Versicherungsprämien sind Betriebsausgaben – Erstattungen Betriebseinnahmen“ trifft nicht immer zu.
Die Rechtsprechung hat folgende Regeln entwickelt:
1. Die Versicherung umfasst betriebliche Risiken (z.B. Schutz vor bestimmten Berufs- oder betriebsspezifischen Gefahren wie Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle oder behördlich verfügte Schließungen): Versicherungsprämie ist Betriebsausgabe – Versicherungsleistung ist Betriebseinnahme
2. Die Versicherung umfasst private Risiken (z.B. Unfall, Krankheit etc.):
Versicherungsprämie ist keine Betriebsausgabe – Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.
Für die Einordnung des Risikos (betrieblich oder privat) ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen im Versicherungsfall erstattet werden. Es kommt einzig und allein darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst ist oder nicht.
Der BFH hat in einem Urteil aus dem Jahr 2009 zu Quarantänefällen Folgendes festgestellt:
Entscheidend sind die zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen. Definieren diese die Quarantäne als Verfügung der Behörde, die anlässlich einer Seuche gegen die Betriebsstätte ergehen, liegt eine betriebliche Veranlassung vor.
Somit stellt die Versicherungsleistung eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
Anders wäre die Sachlage für den Fall, dass der Betriebsinhaber an Corona erkrankt und seinen Betrieb (vorübergehend) nicht fortführen kann. In diesem Fall stellt die Erkrankung ein versichertes privates Risiko dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar. Alle anfallenden und von der Versicherung erstatteten Betriebsausgaben können weiterhin steuermindernd abgezogen werden.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Versicherungsunterlagen dahingehend durchzusehen und gegebenenfalls den Abschluss oder eine Anpassung einer solchen Versicherung zu erwägen.