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Inflationsausgleichsprämie und Überstunden – das müssen Sie als Arbeitgeber wissen

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist bis zu einem Betrag von 3.000,- € steuer- und beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Dieses sog. „Zusätzlichkeitserfordernis“ ist ein ganz entscheidendes Kriterium für die Steuer- und Beitragsfreiheit. Arbeitgeber, die die Prämie bisher noch nicht (in voller Höhe) ausbezahlt haben, können das bis zum 31.12.2024 nachholen.

Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Inflationsausgleichsprämie auch für geleistete Überstunden gewährt werden kann. Hier muss sorgfältig nach den Regelungen des jeweiligen Anstellungsvertrages differenziert werden.

Sind die Überstunden mit dem Gehalt des Arbeitnehmers abgegolten oder erhält der Arbeitnehmer für geleistete Überstunden einen Freizeitausgleich, hat Ihr Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung für die von ihm geleisteten Überstunden. In diesen Fällen dürfen Sie die Überstunden kürzen und an Stelle des Freizeitausgleichs eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. In der Gehaltsabrechnung muss diese entsprechend gekennzeichnet sein.

Haben Sie bereits im Arbeitsvertrag für geleistete Überstunden eine zusätzliche Vergütung vereinbart, kommt die Inflationsausgleichsprämie nicht in Frage.

Bei Zweifeln an der Auslegung des Arbeitsvertrages empfehlen wir die vorherige Klärung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

2023-07-14T19:19:54+02:00August 7, 2023|Buchhaltung, Lohnabrechnung|