Innergemeinschaftliche Lieferungen: Das müssen Sie beachten!
Seit 1.1.2020 existieren nunmehr in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Regelungen darüber, wie der Nachweis für eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung zu führen ist.
Die bisherigen Nachweise aus der Praxis (Gelangensbestätigung, Spediteursbescheinigung, CMR-Frachtbrief) bleiben als sogenannter Gelangensnachweis weiterhin gültig.
Eine formale Neuheit besteht darin, dass der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer zwingend eine von ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-ID-Nummer verwenden muss. Die Umsatzsteuer-ID-Nummer war bis zum 31.12.2019 keine tatbestandliche Voraussetzung für die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung, wurde jedoch in der Praxis regelmäßig abgefragt. Weiterhin muss der Lieferant die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Empfängers und die Bemessungsgrundlage des Umsatz in einer zusammenfassenden Meldung aufnehmen.
Dies bedeutet auch, dass seit dem 1.1.2020 niemals eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn eine zutreffende Umsatzsteuer-ID-Nummer fehlt. Sollte der Leistungsempfänger noch über keine zutreffende Umsatzsteuer-ID-Nummer verfügen (weil das Unternehmen z.B. erst gegründet wurde) können Sie als Lieferant niemals steuerbefreit liefern. Als Konsequenz entsteht bei der Lieferung Umsatzsteuer, diese sollte der leistende Unternehmer dem Vertragspartner unbedingt in Rechnung stellen.
Umso wichtiger ist es, sich bei Neukunden immer vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen zu lassen, dass der Leistungsempfänger über die angegebene Identität verfügt und die Umsatzsteuer-ID-Nummer richtig ist. Dies geschieht über die sogenannte „qualifizierte“ Bestätigungsabfrage. Die Ergebnisse der Abfrage sind unbedingt zu dokumentieren.
Die Abfragen können Sie einzeln auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) vornehmen.
Wenn Sie eine Vielzahl von innergemeinschaftlichen Lieferungen tätigen, besteht auch die Möglichkeit für automatisierte Abfragen, eine sogenannte „XML-RPC-Schnittstelle“ einzurichten. Die Antworten vom BZSt kommen dann elektronisch in Form eines auswertbaren Datensatzes zurück.