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Instandhaltungsrücklage: Neues vom BFH

Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, entfällt auf diese regelmäßig ein Teil der Instandhaltungsrücklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das können je nach Objekt und bisherigen Einzahlungen erhebliche Beträge sein.

Auf diese Beträge fiel bisher keine Grunderwerbsteuer an, weil der Kaufpreis insoweit nicht für den Erwerb der Wohnung bezahlt wurde. Voraussetzung hierfür war, dass die Kaufpreisfindung unter Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage erfolgte. Deshalb musste die Höhe der Rücklage im Kaufvertrag mit angegeben werden.

Vor kurzem hat sich der BFH nochmals mit der Frage befasst, ob diese Regelung zutreffend ist. Er hat das – zu Ungunsten der Steuerzahler – verneint. Die Finanzverwaltung hat bereits reagiert und erhebt auch auf die Instandhaltungsrücklage Grunderwerbsteuer.

Weiterhin von der Grunderwerbsteuer befreit sind jedoch die anteiligen Anschaffungskosten auf miterworbene Einbauküchen, Einbauschränke etc. Diese Beträge sollten im Kaufvertrag unbedingt separat aufgeführt werden.

2021-09-15T09:59:18+02:00September 15, 2021|Rechtsprechung|