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Jahressteuergesetz 2020: Das ändert sich im Gemeinnützigkeit- und Spendenrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die umfassendste Reform seit 2013 im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts durchgeführt.
Die wichtigsten Neuerungen haben wir an dieser Stelle in der gebotenen Kürze aufgeführt.
Auf spezielle Änderungen im Umsatzsteuergesetz und in der Abgabenordnung können wir an dieser Stelle leider nicht ausführlich eingehen. Gerne besprechen wir dies mit Ihnen am konkreten Einzelfall.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Der Übungsleiter-Freibetrag wird von 2.400,- € auf 3.000,- €, der Ehrenamtsfreibetrag von 720,- € auf 840,- € angehoben.
  • Ebenfalls erhöht werden die Nichtanrechnungsgrenzen für Sozialtransferleistungen. Hier gilt künftig, dass Einnahmen aus den beiden Freibeträgen bis 250,- € im Monat zu keinem Abzug bei den entsprechenden Leistungen führen. Dies betrifft insbesondere den Bezug von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
  • Zeitnahe Mittelverwendung: Die Vorschriften zur zeitnahen Mittelverwendung wurden gelockert. Die zeitnahe Mittelverwendung gilt künftig nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000,- €. Bisher galt auch für kleine Vereine, dass alle Mittel spätestens in den folgenden zwei Jahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden mussten. Die Abschaffung dieser Zeitvorgabe für kleine Vereine soll deren Verwaltungsaufwand mindern, weil keine Mittelverwendungsrechnung mehr erforderlich ist. Die Grenze von 45.000,- € bezieht sich auf die Gesamteinnahmen des Vereins. Das sind die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereiches, des Zweckbetriebes, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebes. Diese Neuregelung gilt bereits für das Jahr 2020.

Erhöhung der Umsatz-Freigrenze

Die lange geforderte Erhöhung der Umsatz-Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. selbstbetriebene Vereinsgaststätte) von derzeit 35.000,- € auf 45.000,- € ist jetzt umgesetzt worden. Dadurch bleiben Gewinne der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei und es erweitert sich der Spielraum, in dem gemeinnützige Einrichtungen Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erwirtschaften können, ohne ertragsteuerliche Folgen befürchten zu müssen. Die neue Regelung gilt bereits für das Jahr 2020.

Änderungen beim Spendenrecht

Bei Spenden bis zu 300,- € genügt als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Ein Spendennachweis nach amtlichem Muster ist nicht mehr erforderlich. Bisher galt diese vereinfachte Regelung nur für Spenden bis 200,- €. Die Neuregelung gilt bereits für Spenden des Jahres 2020. Auch der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 AO wurde erweitert. Künftig werden auch Klimaschutz, Hilfe für diskriminierte Menschen, Ortsverschönerung sowie Friedhofsverwaltung in die Liste der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen.

Verschiebung der Mitgliederversammlung

Virtuelle Versammlungen sind oft in Vereinen nicht praktikabel. Eine Übergangsregelung, die eine schriftliche Beschlussfassung erleichtern sollte, scheiterte nicht selten an dem immer noch hohen Beteiligungsquorum von 50%. Viele Vereine mussten ihre lt. Satzung erforderliche turnusmäßige Mitgliederversammlung daher aufschieben. Es herrschte bei Vorständen Unsicherheit darüber, ob dies rechtlich zulässig ist.

Der Gesetzgeber hat nun Folgendes klargestellt:
Abweichend von § 36 BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
Damit ist gesetzlich klargestellt, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung ohne rechtliche Folgen verschieben kann, solange die Pandemieauflagen bestehen.

2021-03-22T10:14:58+01:00März 22, 2021|Betriebsführung|