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Kassengesetz

Das sogenannte Kassengesetz führte zum 1.1.2020 die Pflicht zur Ausgabe von Belegen ein. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden
und muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.

In Zusammenhang mit der Pflicht zur Installation einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) hat das Bundesministerium für Finanzen weitere Informationen veröffentlicht.

Neben detaillierten Informationen zur Installation der TSE geht der Fragenkatalog nochmals auf die Belegausgabepflicht ein.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Gibt es eine Bonpflicht?

Ja, im Gesetz wird die „Bonpflicht“ als Belegausgabepflicht bezeichnet. Der Kunde ist aber nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen.

Gibt es Ausnahmen von der Belegausgabepflicht?

Eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Es gibt keine Bagatellgrenze für die Belegausgabepflicht. Ein elektronischer Beleg ersetzt den Papierbeleg, muss jedoch inhaltlich den Anforderungen des Papierbelegs entsprechen. Analog zur Aushändigung des Papierbelegs an den Kunden muss der elektronisch erzeugte Kassenbeleg unmittelbar nach Abschluss des Verkaufsvorgangs erstellt und zum Download zur Verfügung gestellt werden.

Was passiert, wenn der Kunde keinen Beleg haben möchte?

Der Beleg muss in jedem Fall auf Papier oder elektronisch (z.B. PDF) erstellt und dem Kunden angeboten werden. Möchte der Kunde den Beleg nicht mitnehmen, kann dieser vernichtet werden.

Was passiert bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht?

Grundsätzlich ist ein Verstoß nicht bußgeldbewehrt. Für die Finanzverwaltung stellt dies jedoch ein Indiz dar, dass die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden. Somit werden Zuschätzungen zu den Umsatzerlösen möglich. Dem gegenüber liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000,- € belegt werden kann, wenn gegen die Pflicht zur Installation einer TSE verstoßen wird, unabhängig davon, ob es tatsächlich Kassenmanipulationen oder Steuerverkürzungen gegeben hat.

Meldung beim Finanzamt

Ab 1.1.2020 gilt auch die Meldepflicht für Kassensysteme. Alle elektronischen Kassen müssen dann beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. U.a. sind die Zertifizierungs-ID der TSE, die Seriennummer der Kasse sowie andere Informationen zu melden. Das von der Finanzverwaltung angekündigte Portal zur elektronischen Meldung der Daten war bis zum Zeitpunkt des Reaktionsschlusses (Mitte Februar 2021) noch nicht installiert. Wir werden Sie informieren, wenn die Meldemöglichkeit besteht.

2021-03-22T10:30:04+01:00März 22, 2021|Betriebsführung|