Kinderbetreuungskosten………
………werden steuerlich durch zwei Vorschriften gefördert.
Zum einen kann der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten gewähren. Zum anderen können diese Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu zwei Drittel als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass beim Abzug der Kinderbetreuungskosten bei den Sonderausgaben gegebenenfalls vom Arbeitgeber erhaltene steuerfreie Zuschüsse abzuziehen sind, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
Umsatzsteuer und Aufsichtsratstätigkeit
Ab 1.1.2022 greift die auf Grund der BMF-Rechtsprechung von der Finanzverwaltung geänderte Vorschrift zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder.
Demnach sind diese umsatzsteuerrechtlich nur dann selbstständig tätig, wenn sie ein „Vergütungsrisiko“ tragen. Das heißt, nur in den Fällen, in denen keine Festvergütungen vorliegen, sondern diese von der Teilnahme an Sitzungen abhängen oder nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen werden, fällt Umsatzsteuer an.
Bei Zweifelsfragen stehen wir Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.