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Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

Seit 2012 ist der Kindergeldanspruch für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, davon abhängig, ob bereits eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium vorliegt.

Klärungsbedürftig war in einer Vielzahl von Verfahren vor den Finanzgerichten bzw. dem BFH, zu welchem Zeitpunkt die Erstausbildung als abgeschlossen gilt. Mit dem Begriff der „mehraktigen Ausbildung“ hat der BFH in der Vergangenheit den Abschluss der Erstausbildung konkretisiert. Demnach konnte eine weiterführende Ausbildung als integrativer Teil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen werden, wenn erkennbar war, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat.

In einem weiteren Urteil hat der BFH diese Rechtsprechung für das Vorliegen einer einheitlichen Erstausbildung im Rahmen einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit verschärft. Nach der Auffassung des BFH ist es entscheidend, ob eine neben der Berufstätigkeit durchgeführte Ausbildung in den Vordergrund tritt oder von untergeordneter Bedeutung ist. Nur wenn die Ausbildungsmaßnahme im Vordergrund steht, liegt eine einheitliche Erstausbildung und somit die Kindergeldberechtigung vor.

Hierbei kommt einem Kriterium entscheidende Bedeutung zu: Wird eine zwischenzeitlich bereits erlangte Qualifikation bzw. ein erlangter Abschluss für eine Erwerbstätigkeit genutzt, sinken die Aussichten auf Kindergeldgewährung voraussichtlich deutlich. Ein Aushilfsjob ohne Bezug zu der ersten Ausbildung tritt in den Hintergrund – die Chancen für die Anerkennung einer mehraktigen Ausbildung steigen dadurch.

2019-09-02T10:57:42+02:00September 2, 2019|Rechtsprechung|