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Kosten für Bildschirmbrille/Steuerfreier Ersatz für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können Arbeitnehmern steuerfreien Ersatz für sogenannte Bildschirmbrillen leisten. Aber Vorsicht: Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden:

Steuerfrei übernehmen dürfen Sie nur die „angemessenen“ Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in dem Entfernungsbereich des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten – so die wörtliche Formulierung der Lohnsteuerrichtlinien.

Dies heißt, dass zwingend notwendig die ärztliche Verordnung durch einen Augenarzt vorliegen muss. Allein eine Augenuntersuchung durch den Optiker reicht nicht aus. Darüber hinaus dürfen nur die angemessenen Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille steuerfrei ersetzt werden, ohne dass hier eine genaue Abgrenzung durch den Gesetzgeber getroffen wird. Exklusive Brillengestelle sowie aufwendige Entspiegelung etc. und weitere Qualitätsmerkmale, die über die ärztliche Verordnung hinausgehen, sind nicht begünstigt.

2018-12-20T16:14:23+01:00Dezember 20, 2018|Buchhaltung, Lohnabrechnung|