Kosten für das Homeoffice steuerlich absetzen
Inwieweit die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung“ gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer zwar beim Arbeitgeber einen Büroplatz hat, auf Grund der Corona-Pandemie jedoch gehalten oder verpflichtet wird, zumindest zeitweise ins Homeoffice zu gehen, ist derzeit noch unklar. Unseres Erachtens nach liegt die Voraussetzung bei einer Weisung des Arbeitgebers vor.
Hat der Arbeitnehmer lediglich die Wahl, ob er im Homeoffice oder an seinem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber arbeitet, bleiben weitere Verwaltungsanweisungen oder Rechtsprechung abzuwarten.
Es ist davon auszugehen, dass an die Arbeitgeber vermehrt die Bitte von Arbeitnehmern herangetragen wird, entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.
Viele Arbeitnehmer arbeiten erstmalig im Homeoffice. In der privaten Wohnung ist es jedoch nicht immer möglich, einen separaten Büroraum einzurichten. Deshalb werden häufig Arbeitsecken im Wohnzimmer, in der Küche etc. eingerichtet.
Bereits in der Vergangenheit hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ in einem Privatraum nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies betrifft die anteiligen laufenden Kosten (Miete, Heizung, Versicherung etc.).
Auch wenn beim Homeoffice die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind, ist für die Steuererklärung dennoch nicht alles verloren. Arbeitsmittel wie zum Beispiel Drucker, Notebook, Papier etc. können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wenn im Homeoffice beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen, können ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrages, jedoch höchstens 20,- € monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.
Kosten, die vom Arbeitgeber erstattet werden, mindern den Werbungskostenabzug.
Es bleibt abzuwarten, ob für die Nutzung des Homeoffice in der Corona-Pandemie steuerliche Vereinfachungsregelungen eingeführt werden. Trotz einiger Vorschläge liegt noch keine offizielle Regelung vor.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für die Tage, in denen die Arbeit im Homeoffice stattfindet, die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemindert werden müssen. Arbeitnehmer, die längerfristig weiterhin von zu Hause aus arbeiten und die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, sollten noch Folgendes beachten:
Wenn der das Arbeitszimmer Nutzende nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter ist, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die anfallenden Kosten nicht vom Konto des Ehegatten oder einem Gemeinschaftskonto, sondern von seinem Konto bezahlt werden. Nur so liegt eine wirtschaftliche Belastung vor mit der Folge, dass die Aufwendungen steuermindernd anerkannt werden.
Zum Schluss noch einige arbeitsrechtliche Aspekte rund um das Thema Homeoffice
Der Arbeitgeber kann statt der Tätigkeit im Betrieb nicht einseitig die Arbeit im Homeoffice anordnen. Er kennt möglicherweise auch die häuslichen Gegebenheiten seiner Beschäftigten nicht und kann nicht beurteilen, ob eine solche Tätigkeit überhaupt möglich wäre. Arbeitnehmer müssen also mit dem Homeoffice in der Regel nicht einverstanden sein.
– Auch Arbeitnehmer können sich umgekehrt nicht einseitig in das Homeoffice „verabschieden“ und mitteilen, sie seien jetzt zur Arbeitsleistung nur noch im Homeoffice bereit. Hier muss der Arbeitgeber zustimmen.
– Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Homeoffice und auf die Ermöglichung der Arbeit zu Hause. Hierzu liegen zwar Vorschläge des Bundesministers für Arbeit vor, es bleibt jedoch abzuwarten, ob bzw. in welcher Form diese umgesetzt werden.
Bei der Arbeit im Homeoffice gelten die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit und Pausen weiter. Ist eine durchgehende Arbeitszeit beispielsweise auf Grund der notwendigen Kinderbetreuung nicht möglich, muss dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgesprochen werden. Unterbrechungen der Arbeitszeit müssen dokumentiert werden.