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Krankheitskosten: Steuerminderung durch außergewöhnliche Belastung

Arzt und Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allerdings erst ab einer bestimmten einkommensabhängigen Grenze, der sogenannten zumutbaren Belastung.

Um den Ansatz der zumutbaren Belastung kommen Sie möglicherweise herum, wenn der BFH in einem Musterprozess zu Gunsten der Steuerpflichtigen entscheidet. Es geht um die Frage, ob bei Krankheitskosten, die bei Beamten zu beihilfefähigen Aufwendungen führen, keine zumutbare Belastung anzusetzen ist.

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Ungeachtet des Ausgangs des Musterprozesses ist es immer empfehlenswert, Ausgaben für Brillen und andere Medikamente oder Maßnahmen (z.B. Zahnarzt) steueroptimal in einem Jahr zu konzentrieren. Dadurch ist es unter Umständen möglich, dass die Krankheitskosten in einem Jahr die zumutbare Belastung übersteigen und sich steuermindernd auswirken.

2020-09-22T11:23:24+02:00September 22, 2020|Rechtsprechung|