Kündigung während Kurzarbeit
Derzeit haben viele Betriebe Kurzarbeit eingeführt, um ihren Betrieb und Arbeitsplätze zu erhalten. Manchmal sehen sich Arbeitgeber dennoch gezwungen, Arbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen, vor allem bei einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes. Dies wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die immer anhand der konkreten Situation zu klären sind. Wir empfehlen daher, den Rat eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.
Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit kündigen. Dabei sind an eine betriebsbedingte Kündigung strenge Anforderungen zu stellen und auch bei der Kündigung während der Kurzarbeit die allgemeinen Regelungen (z.B. Kündigungsfristen, Schriftform etc.) zu beachten.
Wird einem Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt oder kündigt er selbst, hat er keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ob der Arbeitgeber arbeitsrechtlich dennoch die Verkürzung der Arbeitszeit anordnen darf, hängt von den rechtlichen Vereinbarungen ab, auf deren Grundlage Kurzarbeit eingeführt wurde. In Betracht kommen Tarifverträge, Betriebsvereinbarung oder individuell vertragliche Regelungen.
Zur Klärung im Einzelfall sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.