Mehrwertsteuer – Digitalpaket
Das müssen Sie ab 1.7.2021 beachten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden im Umsatzsteuergesetz zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Zum 1.7.2021 wird die 2. Stufe des sogenannten Digitalpakets in deutsches Recht umgesetzt. Die Maßnahmen, die EU-weit umzusetzen sind, beinhalten wesentliche Vereinfachungen für Unternehmer, die Lieferungen an private Endverbraucher in andere EU-Mitgliedsstaaten ausführen, da sie durch eine zentrale Anlaufstelle nicht mehr in jedem EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich erfasst werden müssen.
Dies klingt auf den ersten Blick recht einfach. Die neuen Vorschriften sind jedoch durchaus kompliziert; eine ausführliche Darstellung im Rahmen unserer aktuellen Informationen würde den Rahmen dieser Kurzinformation sprengen. Daher haben wir für dieses Thema eine gesonderte Broschüre vorbereitet. Nicht alle Unternehmer sind von den Neuregelungen betroffen.
Die neuen Vorschriften müssen Unternehmer beachten, die von der bisherigen Versandhandelsregelung betroffen waren.
Im Wesentlichen sieht das Mehrwertsteuerdigitalpaket die Ablösung der bisherigen Versandhandelsregelung und der jeweiligen nationalen individuellen Lieferschwellen vor. Diese Instrumente werden durch die neue sogenannte Fernverkaufsregelung und eine EU-weit einheitliche Lieferschwelle abgelöst.
Es wird ein grundlegend neues Verfahren zur Abführung von ausländischer Mehrwertsteuer zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Diese wird als sogenannte einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop) bezeichnet.
Darüber hinaus werden sogenannten elektronische Marktplätze zu unmittelbaren Steuerschuldnern.
Durch die Nutzung des One-Stop-Shops beim Bundeszentralamt für Steuern bekommen Onlinehändler die Möglichkeit, ihre EU-weite Mehrwertsteuerverwaltung zu vereinfachen. Die Registrierung in mehreren EU-Ländern würde entfallen und die Abwicklung der jeweiligen steuerlichen Verpflichtungen über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland erfolgen.
Falls bereits jetzt lokale Lieferschwellen überschritten sind und eine reibungslose Mehrwertsteuerverwaltung im Ausland eingerichtet ist, können diese auch beibehalten werden.
Für Einzelfragen zu Ihrem Unternehmen und den neuen Vorschriften stehen wir für weitere Informationen gerne zur Verfügung. Auf Anfrage lassen wir Ihnen gerne eine gesonderte Broschüre zu diesem Thema zukommen.