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Meldung TSE – Kassen ab 01.01.2025

Erinnern Sie sich an die Pflicht zur Meldung der TSE-Kassen an das Finanzamt?

Wir hatten in mehreren Mandanteninformationen darauf hingewiesen, dass bereits im Jahr 2020 die Pflichtbestand, dem zuständigen Finanzamt Art und Anzahl der Kassen zu melden, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet wurden.

Mit der praktischen Umsetzung des Meldeverfahrens hat sich die Finanzverwaltung lange Zeit gelassen. Da die notwendigen Formulare bzw. die digitale Schnittstelle von der Finanzverwaltung noch bearbeitet werden mussten, wurde die Meldepflicht lange Zeit ausgesetzt.

Nunmehr soll die Meldung ab 01.01.2025 tatsächlich möglich sein. Folgende Daten sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen:

1. Name des Steuerpflichtigen,
2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird ab 01.01.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt. Weiterhin weist das Bundesministerium der Finanzen auf Folgendes hin:

– Die Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31.07.2025 zu erstatten. (Bei solchen Kassen bleibt für die Mitteilung ein siebenmonatiges Zeitfenster vom 01.01.2025 – 31.07.2025.)
– Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.
– Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.
– Nicht angeschaffte (z.B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einem Zwangsgeld belegt werden, es drohen zudem empfindliche Zuschätzungen bei einer sog. Kassennachschau.

Noch stehen das ELSTER-Formular bzw. die Schnittstellen zur Kassenmeldung nicht zur Verfügung. Dennoch macht es Sinn, sich bereits jetzt innerbetrieblich einen Überblick über die zu meldenden Kassen zu verschaffen und ggf. Mitarbeiter mit der Erfassung der Daten und der Meldung an das Finanzamt zu betrauen. Zu ausführlicheren Informationen verweisen wir auf unsere Internetseite. Unter der Rubrik Leitfäden finden Sie ein ausführliches Dokument zur „Meldeplicht elektronischer Kassensysteme ab 2025“.

2024-10-05T06:07:11+02:00November 13, 2024|Betriebsführung|