Mietwohnungsbau – Neue Abschreibungsmöglichkeiten für Bauherren
Der Mietwohnungsbau in Deutschland hinkt weit hinter den Zielen der Bundesregierung hinterher. Für Bauherren ist eine schnelle Abschreibung eines Mietobjekts ein Argument, Investitionen zu tätigen. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes die bestehende Sonderabschreibungsmöglichkeit verbessert und um eine degressive Abschreibungsmöglichkeit ergänzt.
Die Regelungen zur Inanspruchnahme der degressive Gebäude AfA sowie der Sonderabschreibung sind sehr komplex und bedürfen einer individuellen Prüfung des Einzelfalls. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite und klären, ob die neuen Steuerbegünstigungen für Ihr Objekt in Frage kommen.
Die Eckpunkte der Neuregelungen haben wir hier zusammengestellt.
a) Sonderabschreibung nach § 7b EStG
Die Wohnbauförderung erfolgt durch eine Sonderabschreibung in Höhe von 5% jährlich über einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren, wobei die Abschreibungsbemessungsgrundlage auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche (bisher 2.500 EUR) begrenzt ist. Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur linearen Abschreibung und auch neben der neugeschaffenen degressiven Abschreibung angesetzt werden.
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein:
– die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes dürfen 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche (bisher 4.800 EUR) nicht übersteigen,
– der Bauantrag oder die Bauanzeige für die neugeschaffene Wohnung muss nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellt sein,
– in Anschaffungsfällen muss die Anschaffung im Jahr der Fertigstellung erfolgen,
– das Gebäude muss die Kriterien eines „Effi zienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) erfüllen,
– die neu geschaffene Wohnung muss 10 Jahre für Wohnzwecke vermietet werden,
– Steuerpflichtige, die auch Gewinneinkünfte erzielen, haben die Fördergrenze der Deminimis
– Verordnung einzuhalten.
b) Degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5a EstG
Bei der neuen degressiven Gebäudeabschreibung wird mit einem fixen Abschreibungssatz von 5% vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Abschreibung ist u.a.,
– dass das Gebäude Wohnzwecken dient, vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde und
– mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde/wird bzw. der Abschluss eines obligatorischen Vertrags in diesem Zeitraum erfolgt.