Mindestlohn/geringfügige Beschäftigung
Der gesetzliche Stundenmindestlohn ist ab 01.01.2021 auf 9,50 € brutto gestiegen. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu 450,- € unterliegen dem Mindestlohngesetz.
„Minijobber“ dürfen bei einem Mindestlohn von 9,50 € maximal 47 Stunden pro Monat arbeiten. Halten sich Arbeitgeber nicht an diese Grenze, entfällt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Daher gilt es, die Beschäftigungsverhältnisse der Minijobber umgehend zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.
Ausblick: Der Mindestlohn wird jedes halbe Jahr weiter erhöht. Zum 01.07.2021 steigt er auf 9,60 €, zum 01.01.2022 auf 9,82 €. Soll die höchstmögliche Stundenzahl im Minijob ausgereizt werden, müssen die Stunden also gegebenenfalls immer wieder angepasst werden.
Die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Lehrjahr beträgt ab 01.01.2021 550,- € (bisher 515,- €). Der Azubi-Mindestlohn steigt ab 01.01.2022 auf 585,- € und ab 01.01.2023 auf 620,- €. Im 2. Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung dann um 18%, im 3. Ausbildungsjahr um 35%.
Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2021 bei 4,2%. Die ursprünglich von Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Auge gefasste Erhöhung wurde nicht umgesetzt.
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wurde zum 01.01.2021 um 0,05 € auf 0,35 € pro Kilometer für Entfernungen erhöht, die über 20 Kilometer hinaus gehen. Sie gilt also ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die Kilometer 1 bis 20 gilt weiter die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer.
Mobilitätsprämie
Pendler, die mit ihrem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegen (9.744,- €) profitieren nicht von der erhöhten Kilometerpauschale. Diese Pendler haben die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale eine sogenannte Mobilitätsprämie in Höhe von 14% dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Diese Maßnahme gilt für die Jahre 2021 bis 2026.