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Mini-Jobs ohne geregelte Arbeitszeiten

Sozialversicherungspflicht ab 1.1.2019 vermeiden.

Wir hatten in unserem Beitrag zur Erhöhung des Mindestlohns bereits auf die sogenannten Mini-Jobs hingewiesen. Der seit dem 1.1.2019 auf 9,19 € gestiegene Mindestlohn senkt die maximale Stundenzahl bei Mini-Jobs nach unten. Nun sind nur noch 48 Stunden Mindestlohn – konform – möglich, ansonsten wird die Geringverdienergrenze überschritten.

Wichtig bei Mini-Jobbern mit „Abrufarbeit“: Hier ist eine weitere Änderung unbedingt zu beachten. Sie betrifft das Recht der sogenannten Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Haben Sie keine eindeutigen Regelungen mit Ihrem Arbeitnehmer zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 1.1.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TZBFG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Bisher ist man von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen.

Die Gesetzesänderung zur Abrufarbeit kann sich erheblich auf Mini-Jobverhältnisse auswirken, wenn diese Arbeit auf Abruf ohne fest vertraglich geregelte Arbeitszeit praktiziert wird. Die Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden wird vermutet, wenn keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt ist. Dadurch wird die Geringverdienergrenze von           450,- € pro Monat überschritten und Sozialversicherungspflicht tritt ein. Wenn Sie in diesem Fall weiterhin das Arbeitsverhältnis als Mini-Job abrechnen, laufen Sie Gefahr, bei der nächsten Prüfung des Sozialversicherungsträgers als Haftungsschuldner für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen zu werden.

Die Situation veranschaulicht folgendes Beispiel:

Seit 1.1.2019  gilt nunmehr eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart, falls keine nachweisbaren individuellen Arbeitszeitregelungen mit dem Arbeitnehmer vereinbart sind. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den seit 1.1.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 € zugrunde, müssen im Monat 796,47 € vergütet werden. Die Geringverdienergrenze von 450,- € wird somit deutlich überschritten.

Die rechtlichen Folgen sind gravierend. Arbeitnehmer können Lohn nachfordern und die Rentenversicherung wird die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.  Und das mit einer Rückwirkung von bis zu 4 Jahren.

Unser Rat: Prüfen Sie zeitnah Ihre Unterlagen dahingehend, welche Arbeitszeitregelungen Ihre Arbeitsverträge enthalten. Besonders wichtig sind Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die nur so arbeiten sollen, wie Arbeit anfällt. Oftmals hat diese Personengruppe nur einen Personalbogen ausgefüllt, in dem der Stundenlohn schriftlich vereinbart wurde, aber keinerlei Regelungen zur Arbeitszeit enthalten sind. Damit liegt ein Fall der sogenannten Abrufarbeit vor. Es wird nach der neuen Regelung eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden vermutet.

Wir empfehlen Ihnen, mit den Mini-Jobbern Verträge abzuschließen, in denen eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird.

Midi-Jobs: Entgeltobergrenze wird ab 1.7.2019 erhöht

Unter dem Begriff Midi-Jobs versteht man Beschäftigungsverhältnisse in der sogenannten Gleitzone. Dies betrifft Arbeitsverhältnisse mit einem monatlichen Verdienst zwischen 450,01 € und 850,00 €. Zum 1.7.2019 wird die monatliche Entgeltobergrenze von 850,- € auf 1.300,- € erhöht. Ursprünglich geplant war die Umstellung zum 1.1.2019, die jedoch auf den 1.7.2019 verschoben wurde.

Der Begriff Gleitzone wird ab 1.7.2019 durch den Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt. Unter die Regelungen des Übergangsbereichs fallen weiterhin versicherungspflichtige Beschäftigungen, die nicht zur Berufsausbildung oder als Praktikum ausgeübt werden. Arbeitnehmer bezahlen innerhalb der Übergangszone weiterhin einen reduzierten Beitragsanteil, der Arbeitgeber zahlt die Beiträge aus dem tatsächlich beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Ab 1.7.2019 werden Arbeitnehmer, die bisher mehr als 850,- € verdienen, entlastet. Die volle Abgabenbelastung trifft sie erst ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 1.300,- €.

Weiterer Vorteil für die Midi-Jobber: Den Entgeltpunkten, die in die Rentenberechnung einfließen, wird ab 1.7.2019 das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt und nicht mehr wie bisher das verminderte Arbeitsentgelt. Das hieraus entstehende Minus in der Rentenkasse wird von den Beitragszahlern mit einem Bruttolohn von über 1.300,- € monatlich ausgeglichen. Für Auszubildende gelten weder die Regelungen für geringfügige Beschäftigung noch für den Übergangsbereich.

Mini-Jobs: Schwankendes Arbeitsentgelt

Es gibt Fälle, in denen das Arbeitsentgelt unvorhersehbar schwankt oder bei einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden. Kommt es auf Grund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten zu Arbeitsentgelten oberhalb von 450,- € ist dies unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, so lange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400,- € (12 x 450,- €) nicht überschritten wird.

Beispiel: Ein Mini-Jobber arbeitet in einem Eiscafe. In den Monaten April bis September verdient er monatlich jeweils 560,- €, von Oktober bis März je 340,- € pro Monat. Insgesamt verdient er also 5.400,- € im Jahr, ein Zwölftel dieses Betrages sind 450,- €.

Ergebnis: Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigung einzustufen.

Erhebliche Schwankungen sind allerdings unzulässig und führen zur teilweisen Sozialversicherungspflicht. Lt. Spitzenverbände der Sozialversicherung ist dies der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung die Grenze der Geringfügigkeit (5.400,- € im Jahr) nur dadurch einhält, dass das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres stark reduziert wird. Dies gilt auch, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden.

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet in einem Eiscafe saisonbedingt befristet in den Monaten April bis Oktober. In den Monaten Juni bis August verdient er 970,- € monatlich, in den restlichen Monaten jeweils 60,- € pro Monat, insgesamt somit 3.150,- €. Ein Siebtel dieses Betrages sind 450,- €. Obwohl der durchschnittliche Betrag von 450,- € nicht überschritten wird, ist das Beschäftigungsverhältnis in den Monaten Juni bis August wegen der erheblichen Schwankungen keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

2019-05-21T13:19:02+02:00April 8, 2019|Betriebsführung|