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Mitteilungspflicht nach § 137 AO

In den Formularen für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 werden keine Angaben zu Adresse und zu Bankverbindung des Steuerpflichtigen mehr enthalten sein. Diese Daten werden daher auch nicht mehr im Zuge der elektronischen Einreichung der Steuererklärung an das Finanzamt übertragen.

Damit dem Finanzamt dennoch alle aktuellen Daten des Steuerpflichtigen vorliegen, wurde in § 137 AO festgelegt, dass Änderungen in der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung nunmehr außerhalb der Steuererklärung elektronisch oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln sind. Mitteilungen dieser Art sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

Wir bitten Sie daher, uns zeitnah diese Änderungen mitzuteilen, damit wir diese innerhalb der geforderten Frist an das Finanzamt weiterleiten können.

2021-06-30T11:39:57+02:00Juni 30, 2021|Betriebsführung|