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Neu vom BMF: Diese Angaben muss eine Bewirtungsrechnung enthalten

Bewirtungsaufwendungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer dafür einen geeigneten Nachweis erbringt. Dabei müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass klar ersichtlich sein. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70% des Rechnungsbetrages. Das ist nichts Neues.

Welche Angaben müssen auf der Rechnung enthalten sein?

Bewirtung bis 250 Euro Bewirtung ab 250 Euro
Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebes Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebes
das Ausstelldatum das Ausstelldatum
die genau bezeichnete Menge und Art der Bewirtung die genau bezeichnete Menge und Art der Bewirtung
der Rechnungsbetrag sowie der Steuersatz der Rechnungsbetrag sowie der Steuersatz
Steuernummer oder USt-IDNr. sowie Empfänger-Angaben sind hier nicht erforderlich
Steuernummer oder USt-IDNr. des Leistenden
Die Rechnungsnummer im Sinne der KassenSichV
Der Name des Bewirtenden/Empfängers

Die neue Kassensicherungsverordnung hat auch Auswirkungen auf die Bewirtungsbelege.

Das BMF stellt klar, dass für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt werden.

Vom Gastronomen handschriftlich oder nicht zertifiziert maschinell erstellte oder als reiner Eigenbeleg eingereichte Belege (z.B. als Ersatz für eine verlorene Rechnung) reichen für den Betriebsausgabenabzug nicht aus.

Diese Regelungen sind prinzipiell in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt aber zwei Übergangsregelungen:

Führen die Regelungen über die nach der Kassensicherungsverordnung (Kassen-SichV) geforderten Angaben hinaus zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen anzuwenden, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Bei bis zum 31.12.2022 ausgestellten Belegen ist Ihnen der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen auch dann nicht zu nehmen, wenn die nach der Kassen-SichV geforderten Angaben nicht vorliegen.

Wichtig:

In der Praxis scheitert der Betriebsausgabenabzug nicht selten an folgenden Punkten:

  • Angaben zum Grund der Bewirtung: Bitte beachten Sie, dass hier detaillierte Angaben zu machen sind. Die Angabe „Gespräch, Austausch, Geschäftsessen“ etc. reicht dabei nicht aus.
  • Die Angaben „Speisen und Getränke“ reichen nicht aus. Die verzehrten Speisen und Getränke müssen genau bezeichnet werden.
2021-09-15T09:53:13+02:00September 15, 2021|Betriebsführung|