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Neue Schwellenwerte für die Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen kosten Unternehmen Zeit und verursachen bürokratischen Aufwand. Zur Entlastung von kleinen Unternehmen wurde der „1.000 EUR Schwellenwert“ ab 2025 auf 2.000 EUR angehoben. Was bedeutet das? Für Unternehmen, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) beträgt, entfällt ab 2025 die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen. Es ist nur noch eine Umsatzsteuer Jahreserklärung abzugeben.

Sog. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – das sind Unternehmen, deren Gesamtumsatz 22.000 EUR nicht übersteigt – müssen keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. In der Praxis wurde diese Vorgehensweise bereits geduldet, nun liegt eine gesetzliche Klarstellung vor, die für Besteuerungszeiträume gilt, die nach dem 31.12.2023 enden.

2024-07-08T15:37:05+02:00Juli 14, 2024|Buchhaltung|