Neuerungen 2023 für Lohnbuchhaltung
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen bei der Lohnabrechnung und im Personalmanagement. In der gebotenen Kürze haben wir im Folgenden einige Punkte aus der Fülle der Neuerungen herausgegriffen:
Aufmerksamkeiten aus einem persönlichen Anlass des Arbeitnehmers können weiterhin bis zu einem Betrag von maximal 60,- € lohnsteuer- und beitragsfrei bleiben. Auch ein Geschenk an die Angehörigen des Mitarbeiters ist abgabenfrei möglich.
Neu: Der Begriff der Angehörigen wird auf solche beschränkt, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben.
Kurzfristige Beschäftigung:
Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern kann die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25% erhoben werden. Ab 1.1.2023 ist die Lohnsteuerpauschalierung möglich, wenn – der Stundenlohn max. 19,- € (bisher 15,- €) und – der Tageslohn bis zu 150,- € (bisher 120,- €) beträgt.
Mindestvergütung für Auszubildende:
Seit 1.1.2023 beträgt die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Lehrjahr 620,- € (vorher 585,- €), im 2. Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung dann um 18%, im 3. Ausbildungsjahr um 35% und im 4. Ausbildungsjahr um 40%.
Kinderkrankengeld:
Der erweiterte Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes für gesetzlich Krankenversicherte wurde auch für 2023 verlängert. Somit besteht im laufenden Jahr ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für ein Kind für bis zu 30 Arbeitstagen und für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstagen, bei mehreren Kindern je Elternteil bis zu 65 Arbeitstagen, für Alleinerziehende bis zu 130 Arbeitstagen.