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Neues Gesellschaftsregister für GbR‘s

Das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) sieht vor, dass zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können. Die gesetzlichen Regelungen fi nden sich künftig im BGB (§ 707 ff.).

Mit dem neuen Gesellschaftsregister soll eine Lücke geschlossen werden, die bisher dadurch bestand, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) im Handelsregister eingetragen werden, die GbR hingegen in keinem öffentlichen Register erfasst wird. Auch künftig ist jedoch nicht jede GbR einzutragen.

Es gibt für die GbR keine grundsätzliche Eintragungspfl icht. Da die Eintragung aber Voraussetzung für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte sein soll, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern, gilt für einige Gesellschaften dennoch ein faktischer Eintragungszwang. Bedeutung hat die Eintragung somit für alle Gesellschaften, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen und bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen wollen, dies betrifft vor allem Rechtsgeschäfte über Grundstücke (Eigentumsübertragungen, Eintrag von Grundschulden etc.).

Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht Bestandsschutz. Sie ist nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, solange keine Veränderungen eintreten.

Eine eingetragene GbR führt künftig verpflichtend die Rechtsformbezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“.

Eine Eintragung ist erst ab dem 1. Januar 2024 möglich. Es empfiehlt sich jedoch grundsätzlich, eine Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, da im Januar 2024 auf das neu geschaffene Gesellschaftsregister ein großer Andrang zukommen dürfte. Es ist zu beachten, dass eine Eintragung von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken ist. Eine Vertretung des Gesellschafters ist nur möglich, wenn eine entsprechende von einem Notar öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt.

Des Weiteren empfiehlt es sich, betroffene Rechtsgeschäfte (z.B. Grundstückserwerb), möglichst schon im laufendem Jahr 2023 vorzunehmen. Das gleiche gilt bei absehbaren Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR.

Weiterhin gilt es zu beachten, dass nach erfolgter Eintragung der GbR in das neue Register auch eine Eintragung ins Transparenzregister, dass vom Bundesverwaltungsamt geführt wird, notwendig wird. Dies ist im Geldwäschegesetz festgelegt.

2023-09-20T21:36:55+02:00Oktober 2, 2023|Betriebsführung|