EISMANN + PARTNER

NEWS

Online-Verkaufsplattformen – Meldung an Finanzbehörden

Die Betreiber von Verkaufsplattformen müssen ab 01.01.2023 die Daten von Verkäufern an das zuständige Finanzamt melden, wenn diese mehr als 30-mal im Jahr etwas verkaufen oder Einnahmen von insgesamt mehr als 2.000,- € erzielen. Dazu verpflichtet sie das sog. Plattformen- Steuertransparenzgesetz. Die Übermittlung erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern, erstmals im Jahr 2024. Diese Behörde erhält zu sämtlichen Verkäufen ab 01.01.2023 Kenntnis über den Preis, Gebühren und Provisionen. Das zuständige Finanzamt prüft im Anschluss, ob die Einnahmen steuerrelevant sind. Unproblematisch ist der Verkauf von gebrauchten Gegenständen des täglichen Lebens, wie z.B. Kleidung oder Elektrogegenständen.

Beim Verkauf von Luxuswaren, wie z.B. Schmuck oder Antiquitäten liegt Steuerpflicht vor, wenn diese innerhalb eines Jahres nach deren Anschaffung verkauft werden.

Meldet sich das Finanzamt, obwohl man nur gebrauchte Gegenstände ohne Gewinn verkauft hat, muss dies nachgewiesen werden. Daher wird empfohlen, eine Auflistung der online verkauften Gegenstände zu führen, damit ggf. dieser Nachweis gelingt (Verkaufspreis, ursprünglicher Kaufpreis, Kauf- und Verkaufsdatum).

2023-07-14T19:13:50+02:00September 1, 2023|Rechtsprechung|