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Photovoltaik-Anlagen – Neuregelungen ab 1.1.2022

Die Bundesregierung hat sich den Ausbau der erneuerbaren Energien zum Ziel gesetzt, um künftig den gesamten Energiebedarf aus erneuerbaren Energien decken zu können. Hierzu ist ein massiver Ausbau von Photovoltaik-Leistung notwendig. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in der Praxis die Installation von PV-Anlagen häufi g durch bürokratische Hürden erschwert wird, insbesondere durch die mit dem Betrieb einer PV-Anlage verbundenen steuerlichen Pflichten. 

Eine steuerliche Vereinfachung war ursprünglich ab 1.1.2023 geplant. Nunmehr wird. Diese Werterhöhungen haben in vielen Fällen auch Auswirkungen auf die Höhe von Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die politische Diskussion, inwieweit die Änderung bei der Immobilienbewertung des Bewertungsgesetzes eine Anhebung der Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer rechtfertigt, ist zwischenzeitlich in vollem Gange. Sollten hier konkrete Gesetzesänderungen geplant werden, werden wir Sie informieren. Somit erfolgt eine einheitliche Besteuerung der EPP für Rentner, Arbeitnehmer und Selbstständige. Im Rahmen der sogenannten Energiepreisbremse sollen private Haushalte und Gewerbekunden bei der Gasrechnung entlastet werden. Im Jahressteuergesetz wurde klargestellt, dass diese Hilfeleistung grundenthält das Jahressteuergesetz 2022 eine Regelung, nach der weitere wesentliche Erleichterungen im Bereich der Einkommensteuer bereits ab 1.1.2022 greifen. Die Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen greift ab 1.1.2023. 

Wichtig: Diese Regelung eröffnet Betreibern von PV-Anlagen, die ihre Anlage vor dem 1.1.2023 installiert hatten, die Möglichkeit, die Anlage umsatzsteuerrechtlich in das Privatvermögen zu entnehmen. Dies hat zur Folge, dass ab dem Entnahmezeitpunkt die Umsatzversteuerung des Eigenverbrauchs entfällt. sätzlich der Besteuerung unterliegt. Diese greift aber erst ab einem Einkommen, das sich an der Einkommensgrenze orientiert, ab der weiterhin der Solidaritätszuschlag erhoben wird. Ab einer Einkommensteuer von 16.956,- € ist somit die Entlastung durch die Gaspreisbremse der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Entnahme ist aus Vereinfachungsgründen möglich, wenn ein Batteriespeicher vorhanden ist oder nachgewiesen wird, das nicht mehr als 10% des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden. Die Entnahme muss durch eine entsprechende formlose Mitteilung an das Finanzamt zeitnah dokumentiert werden. 

Einkommensteuer/Gewerbesteuer ab 1.1.2022: 

Sowohl die Einnahmen aus der Einspeisung als auch der Eigenverbrauch von Strom aus PV-Anlagen sind unter folgenden Voraussetzungen ab 1.1.2022 steuerfrei bei Einkommen- und Gewerbesteuer. 

Die Befreiung gilt für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden. 

Insgesamt sind pro Steuerpflichtigen oder Personengesellschaft (z.B. GbR) bis zu insgesamt 100 kWp steuerfrei. Maßgebend sind die Daten im Marktstammdatenregister. 

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, d.h. unabhängig davon, ob der Strom selbst verbraucht, eingespeist oder an Mieter verkauft wird. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend für Einnahmen und Entnahmen, die ab 1.1.2022 getätigt werden. 

Die Regelung klingt auf den ersten Blick einfach, es bleibt jedoch eine Fülle an Detailfragen zu klären. U.a. ist derzeit noch nicht präzisiert, wie die kWp-Grenze berechnet wird, ob die Steuerbefreiung sich auch auf einen späteren Verkauf einer PV-Anlage erstreckt oder wie das Aufl aden betrieblicher Elektro-Pkws mit Strom aus einer steuerbefreiten PV-Anlage zu bewerten ist. 

Die Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesministerium der Finanzen daher aufgefordert, zeitnah die Detailfragen zu klären. Ein entsprechender Anwendungserlass ist derzeit in Arbeit. 

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

2023-04-15T18:12:41+02:00April 28, 2023|Betriebsführung|