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Photovoltaikanlage: Umsatzsteuer auf Stromlieferung an Mieter

Immer häufiger installieren Vermieter Photovoltaikanlagen auf ihren Immobilien und bieten ihren Mietern den selbst produzierten Strom zum Kauf an.

Im Regelfall schließen Mieter Stromlieferungsverträge selbstständig mit einem Stromanbieter ab.

Steuerlich zu klären war vom Niedersächsischen Finanzgericht, ob die Stromlieferung als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung zu werten ist oder ob auf die Lieferung von Strom an die Mieter Umsatzsteuer entsteht.

Ergebnis des Finanzgerichtes: Die Stromlieferung ist als selbstständige Hauptleistung mit 19% Umsatzsteuer zu behandeln.

Dieses Ergebnis entspricht der EuGH-Rechtsprechung.

Die Finanzverwaltung ist aber weiterhin der Auffassung, dass die Stromlieferung als umsatzsteuerfrei zu behandeln ist und dementsprechend auch der (anteilige) Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nicht möglich ist.

Endgültige Klarheit wird wohl der Bundesfinanzhof schaffen müssen.

Vermieter, die den vollen Vorsteuerabzug ihrer Anlage in Anspruch nehmen wollen, müssen auf jeden Fall beachten, dass

  • der Mieter über eine eigene Ablesemöglichkeit seines Stromverbrauchs verfügt und
  • die Stromlieferung in einem gesonderten Vertrag neben dem eigentlichen Mietvertrag vereinbart ist sowie
  • der Mieter theoretisch das Recht hat, Strom auch von einem anderen Stromlieferanten zu beziehen.

Sollten Sie derartige Investitionen beabsichtigen, kommen Sie bitte zur Beratung im Einzelfall auf uns zu.

2021-06-30T11:32:23+02:00Juni 30, 2021|Rechtsprechung|