Photovoltaikanlagen – Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Seit 2022 ist gesetzlich geregelt, dass Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Größe nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit sind. Im Vorfeld einer geplanten Investition in eine PV-Anlage haben Steuerpflichtige jedoch nicht selten in den Jahren vor 2022 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG gebildet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen diese Abzugsbeträge rückgängig gemacht werden, da die Erträge aus deren Aufl ösung nach dem 1.1.2022 unter die Steuerbefreiung fallen.
Diese Sichtweise wurde zwischenzeitlich vom Finanzgericht Köln bestätigt. Eine Ausnahme gilt nur für Photovoltaikanlagen, die zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehören, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist.
Ein anderer Aspekt der Steuerbefreiung für PV-Anlagen wirkt sich jedoch positiv für Steuerpflichtige aus: Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Installation oder Reparatur von PV-Anlagen auf einem privat genutzten Wohnhaus berechtigen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35 a EStG).