Privat genutzter Elektro-PKW – das gilt bei der Umsatzsteuer
Wie wir bereits berichtet haben, wird für dienstlich und privat genutzte Elektro- bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, die Sie im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 anschaffen oder leasen, die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung halbiert.
Bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das jedoch nicht so. Dies hat zwischenzeitlich das Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt.
Die günstige einkommenssteuerliche Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bzw. des Eigenverbrauches bleibt bei der Umsatzsteuer außen vor. Es ist – so das BMF – auch nicht geplant, daran etwas zu ändern.
Beispiel:
Sie nutzen ein 2019 angeschafftes Elektro-Fahrzeug (Bruttolistenpreis 60.000,- €) für Privatfahren. Ein Fahrtenbuch führen Sie nicht.
Privatnutzungsanteil (geldwerter Vorteil) pro Jahr (60.000,- € x 50% x 1% x 12 Monate) |
3.600,- € |
Umsatzsteuer auf Privatnutzung (7.200,- € x 19%) |
1.368,- € |