Private Kfz-Nutzung – Behandlung von Leasing-Sonderzahlungen
Bei der Berechnung der privaten Kfz-Nutzung nach der pauschalen 1%-Methode gilt: Der Wert der Nutzungsentnahme darf die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen nicht übersteigen (sogenannte Kostendeckelung).
Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich einer Gestaltung einen Riegel vorgeschoben, bei der Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mit der sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, beim Leasing von Firmenwagen eine hohe Leasing-Sondervorauszahlung leisten.
Dies führt dazu, dass die Kfz-Kosten im ersten Jahr sehr hoch, jedoch in den weiteren Jahren vergleichsweise niedrig gehalten werden. In der Folge hat ab Jahr 2 die Kostendeckelung gegriffen, während im ersten Jahr, in dem die Leasing-Sondervorauszahlung geleistet wurde, vergleichsweise hohe Kfz-Ausgaben steuermindernd verblieben sind.
Nunmehr gilt: Aufwendungen, die im Bereich der Kfz-Kosten für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind periodengerecht auf die jeweilige Nutzungszeiträume zu verteilen. Hierzu zählt insbesondere auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasing-Sonderzahlung.
Das kleine Steuersparmodell funktioniert somit nicht mehr.