Privates Veräußerungsgeschäft
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bei Immobilienverkauf mit häuslichem Arbeitszimmer?
Wird eine Immobilie innerhalb einer Frist von 10 Jahren seit Anschaffung bzw. Herstellung veräußert, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor. Der Gewinn unterliegt der Einkommensbesteuerung mit dem individuellen Steuersatz. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Gewinne aus Immobilienverkäufen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine Steuerfreiheit auch dann vorliegt, wenn ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wurde.
Die Entscheidung des BFH fiel zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus. Bei Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers wird die Steuerbefreiung in vollem Umfang gewährt.
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und Gestaltungsmissbrauch
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft einer Immobilie kann sich nach der Rechtsprechung des BFH vermeiden lassen, ohne dass ein sogenannter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Veräußerung eines Grundstückes angebahnt, die grundsätzlich innerhalb der sogenannten 10-Jahres-Frist als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 ESt zu behandeln gewesen wäre.
Unmittelbar vor Verkauf des Grundstückes an den Käufer hatte der Steuerpflichtige die Immobilie auf seine Kinder übertragen, die die Immobilie im unmittelbaren Anschluss an den Erwerber veräußerten.
Der Veräußerungsgewinn ist in diesem Fall auch dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen, wenn – wie in dem geschilderten Fall – der Vater vorher sämtliche Vertragsverhandlungen mit dem Käufer geführt hat.
Für den Fall, dass der Steuersatz der Kinder deutlich niedriger liegt als der des Vaters, können bei solchen Konstellationen nicht unbeträchtliche Steuervorteile erzielt werden.