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Registrierkassenumstellung – neue Frist: 30.09.2020

Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen wurden mit dem sogenannten Kassengesetz verpflichtet, diese ab 1.1.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen. In unserer letzten Mandanteninformation hatten wir bereits darüber berichtet, dass die Implementierung dieser technischen Sicherheitseinrichtung mit großen technischen und organisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist.

Darauf haben nun Bund- und Länderfinanzverwaltungen reagiert und eine sogenannte Nichtbeanstandungsfrist, d.h. eine Fristverlängerung bis 30.09.2020 für die Registrierkassenumstellung beschlossen.

Es bleibt zu hoffen, dass bis zum Ende der Übergangsfrist die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen flächendeckend am Markt verfügbar sein werden. Daran muss nunmehr weiterhin mit Nachdruck gearbeitet werden.

Aktuell besteht somit für Sie als Unternehmer kein Handlungsbedarf. Wir werden die weitere Entwicklung für Sie verfolgen und in unseren aktuellen Informationen berichten.

Die Belegausgabepflicht nach § 146 a Abs. 2 AO bleibt von der neuen Nichtbeanstandlungsregelung jedoch unberührt, sie ist somit zwingend zu erfüllen.

Bringt die Belegausgabepflicht besondere Härten mit sich, besteht nach § 148 AO die Möglichkeit, sich durch einen Antrag beim Finanzamt von dieser Belegausgabepflicht befreien zu lassen.

2019-12-13T14:26:13+01:00Dezember 13, 2019|Betriebsführung|