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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

(Gilt nur für Bayern)

Auf Grund von verschiedenen Rückfragen aus der Mandantschaft möchten wir an dieser Stelle auf die Nebenbestimmungen in den Bescheiden der Bezirksregierungen über die Zuschüsse im Rahmen der sogenannten Corona­Soforthilfe hinweisen.

In den Nebenbestimmungen zu den Bewilligungsbescheiden wird verfügt, dass Zuschussempfänger verpflichtet sind, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen oder sich nach Stellung des Antrages durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt wird.

Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um eine formlose Mitteilung an die Bewilligungsbehörde mit Angabe des Teilbetrages der Soforthilfe, die nicht antragsgemäß benötigt wurde.

Für den Regierungsbezirk Oberfranken ist eine entsprechende Nachricht per E­Mail an folgende Adresse zu richten:
soforthilfe-corona@reg-ofr. bayern.de

Die Behörde wird im Anschluss an die Mitteilung des Zuschussempfängers ein entsprechendes Aktenzeichen und Bankverbindung zur (Teil)-Rückzahlung der Soforthilfe mitteilen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den in den Nebenbestimmungen zu den Bewilligungsbescheiden enthaltenen Hinweis auf die Unterrichtung, dass sämtliche Angaben in Ihrem Antrag subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind.

Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

2020-06-30T14:04:13+02:00Juni 30, 2020|Betriebsführung, Buchhaltung, Corona / COVID-19|