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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Wir weisen an dieser Stelle nochmals auf eine möglicherweise notwendige Rückzahlung von Corona-Soforthilfen hin. Grundsätzliche handelt es sich bei den Soforthilfen von Bund und Ländern um Billigkeitsleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass Antragstellung und Verwendung rechtmäßig erfolgt sind. Dies setzt voraus, dass der bei Antragstellung angegebene prognostizierte Liquiditätsbedarf tatsächlich eingetreten ist. Stellt sich heraus, dass z.B. Einnahmen im Förderzeitraum höher ausgefallen sind als angenommen, sind gegebenenfalls überzahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Soforthilfen sind unverzüglich zurückzuzahlen, wenn sie auf Grund falscher Angaben des Antragstellers gewährt wurden (z.B. falsche Angabe von Fixkosten).

2020-09-22T11:28:48+02:00September 22, 2020|In eigener Sache|