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Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß

Der Solidaritätszuschlag – ursprünglich eingeführt zur Bewältigung der Sonderkosten auf Grund der Wiedervereinigung – stand Anfang des Jahres auf dem Prüfstand des Bundesfinanzhofes. Dieser musste entscheiden, ob der Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 möglicherweise als verfassungswidrig zu beurteilen ist. 

Aus Sicht des BFH konnte für die Streitjahre 2020 und 2021 keine Verfassungswidrigkeit festgestellt werden. Aus der Urteilsbegründung ist jedoch schlusszufolgern, dass sich diese Sichtweise in den Folgejahren durchaus ändern kann. 

Rechtsexperten werten dies als einen Fingerzeig für den Gesetzgeber, die zwischenzeitlich bereits auf den Weg gebrachte teilweise Aufhebung des Solidaritätszuschlages fortzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Klagen gegen den Solidaritätszuschlag für Folgejahre beim Bundesfinanzhof eingereicht werden.

2023-04-15T18:43:10+02:00April 17, 2023|Rechtsprechung|