Sonderabschreibung § 7g EStG
Neben der degressiven Abschreibung ist es auch möglich – soweit die maßgebende Gewinngrenze nicht überschritten wird – Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG in Anspruch zu nehmen. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der bisherige Sonderabschreibungssatz von 20 % für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden auf 40 % erhöht. Maßgeblich für den Abschreibungssatz ist das Datum der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts.
Die Regelung gilt jedoch nur für Betriebe, die im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes einen Gewinn von maximal 200.000 € erzielt haben. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebstätte des Betriebs ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die private Mitbenutzung darf maximal im Umfang von 10 % erfolgen.