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Sozialversicherung – Risiko der Scheinselbständigkeit vermeiden

Eine mögliche Scheinselbständigkeit von Honorarkräften oder „Subunternehmern“ beschäftigt regelmäßig die Sozialgerichte. Im Rahmen von Prüfungen der Sozialversicherungsträger werden nicht nur die Lohnkonten, sondern auch weitere „verdächtige“ Konten aus der Finanzbuchhaltung auf Hinweise auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von formal Selbstständigen überprüft.

Anhaltspunkte für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind weiterhin eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dabei muss der Beschäftigte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegen. In der Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz ab, dem Merkmal der Vergütungshöhe besonderes Gewicht beizumessen.

Wenn das vereinbarte Honorar es dem Auftragnehmer ermöglicht, damit selbst Vorsorge für eine ausreichende Renten-/oder Krankenversicherung zu treffen, soll dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit darstellen. Ist der Auftragnehmer jedoch in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden,
liegt keine eigene Betriebsstätte des Auftragnehmers, kein eigenes Personal und nur geringes Unternehmerrisiko vor, wandeln die Beteiligten auf einem schmalen
Grat.

Rechtssicherheit kann im Vorfeld durch die sogenannte Statusabfrage unter Vorlage der abgeschlossenen Verträge erreicht werden. Oftmals sind sich Unternehmer nicht bewusst, durch die Beschäftigung von Honorarkräften oder Subunternehmern in Bereichen, die üblicherweise von eigenen Arbeitnehmern abgedeckt werden (z.B. Büroarbeiten etc.) ein latentes Risiko für nicht unerhebliche Nachforderungen bei Sozialversicherungsprüfungen einzugehen.

Der Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sollte Anlass sein, die Risikostruktur im eigenen Unternehmen dahingehend zu überprüfen.

2019-05-21T13:20:39+02:00Dezember 20, 2018|Betriebsführung|