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Sozialversicherung / Scheinselbständigkeit

Vorsicht bei Beschäftigungen auf Honorarbasis!

Auf Grund des weiterhin bestehenden Fachkräftemangels sind viele Unternehmer gezwungen, vermeintlich Selbständige auf Honorarbasis zu beschäftigen, um den Arbeitsanfall bewältigen zu können.

Solche Fälle beschäftigen immer wieder die Sozialgerichte, die sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit diese Honorarkräfte in die betriebliche Organisationsstruktur eingebunden sind und der Weisung des Auftraggebers unterliegen.

Natürlich sind immer die Umstände im Einzelfall entscheidend. Zwischenzeitlich liegen Entscheidungen vor, nach denen in einem Alten-/Pflegeheim tätige selbständige Pflegekräfte, auf Honorarbasis beschäftigte Kfz-Meister, (Lohn-)Buchhalter oder Ärzte (Krankenhaus) als abhängig Beschäftigte eingestuft wurden.

Sollten Sie gezwungen sein, auf Honorarkräfte zurückzugreifen, da der Arbeitsmarkt für angestellte Mitarbeiter leer gefegt ist, sollten Sie zur Risikominimierung die wesentlichen Kriterien, die von den Sozialgerichten beleuchtet werden, im Auge behalten (freie Zeiteinteilung, Tätigkeit mit eigenen Arbeitsgeräten und damit verbundenes unternehmerisches Risiko, keine zeitabhängige Vergütung, keine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung).

Rechtssicherheit bietet Ihnen natürlich eine sogenannte Statusabfrage vor Beschäftigungsbeginn.

2019-12-13T14:33:12+01:00Dezember 13, 2019|Betriebsführung|