EISMANN + PARTNER

NEWS

Steueränderungsgesetz

Wie jedes Jahr, endete auch das Jahr 2020 mit der Verabschiedung eines Steueränderungsgesetzes. Im Umsatzsteuergesetz wurden die Vorschriften zur Versandhandelsregelung geändert. Diese treten am 1.7.2021 in Kraft und werden in unserem nächsten Mandantenrundschreiben II/2021 behandelt.

Für Unternehmer von Bedeutung ist die Neufassung des § 7g EStG, besser bekannt unter dem Schlagwort „Investitionsabzugsbetrag“.

Der Investitionsabzugsbetrag steigt von 40 auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten für die Investition. Diese Änderung gilt bereits für Investitionsabzugsbeträge, die bei Gewinnermittlungen für 2020 berücksichtigt werden können. Die Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20% der Anschaffungskosten gilt unverändert.

Eine längerfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern, für die die Sonderabschreibungen nach § 7g in Anspruch genommen wurden, ist künftig nicht mehr steuerschädlich. Somit können angeschaffte Wirtschaftsgüter flexibler eingesetzt werden.

§7g ist nur für kleine und mittlere Unternehmen einschlägig. Wer §7g beanspruchen kann, wurde bislang an der Höhe des Betriebsvermögens bzw. des Jahresgewinns festgemacht. Künftig gilt für alle Anspruchsberechtigten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000,- €.

2021-03-22T10:32:06+01:00März 22, 2021|Betriebsführung|