Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
„Der Haushalt endet an der Bordsteinkante …“
So kann das Urteil des BFH zu Handwerkerleistungen zusammengefasst werden.
Erledigen Handwerker in Ihrem Haushalt Reparaturen, können Sie eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% des in der Handwerkerrechnung ausgewiesenen Arbeitsanteils in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Umstritten war, ob Kosten für Schneeräumen und Arbeiten des Handwerkers in dessen Werkstatt begünstigt sind.
Letztere Frage hat der BFH verneint, d.h. auf den Haushalt bezogene Leistungen eines Handwerkers sind nur insoweit steuerbegünstigt, als diese auf die Arbeiten des Handwerkers beim Kunden entfallen. Streicht der Handwerker z.B. Ihre Fensterläden in seiner Werkstatt, ist nur der Arbeitsanteil begünstigt, der auf den An- und Abbau der Fensterläden bei Ihnen vor Ort entfällt.
Damit lohnt es sich, wenn Handwerker einen möglichst großen Teil ihrer Leistungen „vor Ort“ erbringen. Rechnungen sollten insoweit einen getrennten Ausweis der Arbeitszeit „vor Ort“ und in der Werkstatt enthalten, um Nachfragen des Finanzamts und spätere Rechnungsergänzungen zu vermeiden.
Bei den Schneeräumarbeiten sind lediglich die Kosten begünstigt, die für die Arbeiten auf Ihrem Grundstück und auf dem Gehsteig entfallen. Kosten für die Straßenreinigung sind nicht begünstigt.