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Steuerfreie Arbeitgeberleistung: Überlassung von betrieblichen Fahrrädern

Wir hatten in unserer Ausgabe I/2019 darüber berichtet, dass seit 1.1.2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, lohnsteuerfrei behandelt werden können.

In der Praxis stellt sich die Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für Fahrradüberlassungen gilt, die bereits vor dem 1.1.2019 begonnen haben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mitgeteilt, dass die Steuerfreiheit auch für die Nutzung eines Fahrrades gilt, das schon vor dem 1.1.2019 an den Arbeitnehmer überlassen wurde.

Haben Sie als Arbeitgeber in diesem Fall die Fahrradüberlassung der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen, kann dies ab 1.1.2019 geändert werden.

 

2019-06-25T14:30:34+02:00Juni 25, 2019|Lohnabrechnung|