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Steuerfreier Gutschein – was gilt für die Lohnabrechnung

Bei steuerfreien Gutscheinen für Arbeitnehmer (max. 44 €, ab 2022 max. 50 €) wird immer wieder gefragt: Ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich? Müssen steuerfreie Gutscheine als Sachbezug auf der Lohnabrechnung erfasst werden?

Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über Gutscheine zu treffen. Diese können daher unregelmäßig als zusätzliche Vergütung zu „Belohnungszwecken“ eingesetzt werden. Gutscheine sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (z.B. Betriebsvereinbarung) einen Anspruch auf diese Leistung hat.

Als Arbeitgeber müssen Sie alle Sachbezüge, also auch Gutscheine, im Lohnkonto aufzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn sie steuerfrei bleiben, d.h. monatlich unter dem Betrag von 44 € (ab VZ 2022 unter 50 €) liegen. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungspflicht lässt das Finanzamt auf Antrag zu, dass Sachbezüge im Rahmen dieser Freigrenze steuerfrei bleiben und nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn jedoch durch betriebliche Regelungen gewährleistet ist, dass die Freigrenze eingehalten wird.

2021-09-15T09:27:14+02:00September 15, 2021|Buchhaltung, Lohnabrechnung|