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Steuerfreiheit für Jobräder

Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrrad auch zur privaten Nutzung, gewährt § 3 Nr. 37 EStG hierfür die Steuerfreiheit, wenn diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die Steuerfreiheit im Falle der in der Praxis häufig anzutreffenden Entgeltumwandlung scheidet aus.

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für herkömmliche Fahrräder als auch für bestimmte Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingeordnet werden.

Die Grundsätze dieser Vorschrift überträgt der Gesetzgeber im Übrigen auch auf Gewerbetreibende und Freiberufler. Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug ist, löst nunmehr keine private Nutzungsentnahme mehr aus.

Allerdings muss das Fahrrad als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zumindest zu 10% für betriebliche Zwecke genutzt werden.

2019-05-21T13:17:34+02:00April 8, 2019|Buchhaltung, Lohnabrechnung|