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Steuerliche Anreize für Schaffung neuen Wohnraumes im Mietwohnungsbau

Die Bundesregierung plant zur Förderung der Schaffung neuen Wohnraumes in einem neu gefassten § 7 b EStG Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau. Es ist geplant, Sonderabschreibungen bis zu 5% der Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten) für das Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren zu gewähren. Darüber hinaus wird die reguläre Abschreibung mit 2% pro Jahr gewährt. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in Kürze:

  • Die Baumaßnahme muss auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrages neuen Wohnraum schaffen.
  • Wertgrenze: Die neue Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000,- € je qm Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Die neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung / Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die Verwendung von Wohnungen für eine kurzfristige Beherbergung ist nicht begünstigt.

Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Bei der Bemessungsgrundlage wird eine weitere „Deckelung“ eingeführt. Die Sonderabschreibung kann maximal auf eine Bemessungsgrundlage von 2.000,- € je qm Wohnfläche beansprucht werden.
Soweit die derzeit vorliegenden Eckdaten des Gesetzesentwurfes. Wir werden Sie in unseren aktuellen Informationen im Jahr 2019 darüber informieren, welche endgültigen Regelungen verabschiedet wurden.

2018-12-20T16:15:22+01:00Dezember 20, 2018|Betriebsführung|