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Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Nun also doch – der Bundesrat hat zwischenzeitlich den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte bereits Ende November 2018 einen Gesetzentwurf verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss jedoch damals von der Tagesordnung abgesetzt.

Die Regelungen im Einzelnen:

Wer künftig Mietwohnungen kauft oder errichtet und so neuen Wohnraum schafft, kann zusätzlich zu der linearen Gebäudeabschreibung (2% pro Jahr) unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden drei Jahren jeweils eine Sonderabschreibung in Höhe von 5% in Anspruch nehmen. Dies ergibt eine Gesamtabschreibung von 28% in den ersten vier Jahren. Ab dem 5. Jahr berechnet sich dann die Restwert-AfA verteilt auf die verbleibenden 46 Jahre des Abschreibungszeitraums mit jährlich 1,56%.

Die Neuregelung weist einige Details auf. Begünstigt sind Baumaßnahmen, für die der Bauantrag im Zeitraum nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wird.

Förderfähig sind nur die Anschaffungs-/Herstellungskosten, die auf Flächen entfallen, die fremden Wohnzwecken dienen, d.h. Grund und Boden und Außenanlagen zählen nicht dazu.

Um den Missbrauch eines Mietwohnungsneubaus im Luxuspreissegment entgegenzuwirken, wurde die Förderung auf Objekte mit höchstens 3.000,- € Baukosten je Quadratmeter begrenzt. Auch wenn diese Baukostenobergrenze durch nachträgliche Maßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung/Herstellung überschritten wird, wird die Sonderabschreibung rückgängig gemacht.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird auf maximal 2.000,- € pro qm Wohnfläche begrenzt. Die lineare Abschreibung wird jedoch von den tatsächlichen Kosten berechnet. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich fremden Wohnzwecken dienen. Dies gilt auch, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes veräußert wird. Da der Begünstigungszeitraum relativ eng gesteckt ist (Ende 31.12.2021), sollen potentielle Investoren, insbesondere im Fall des Baues von Mietwohnungen, keine Zeit verlieren.

2019-09-02T11:04:34+02:00September 2, 2019|Betriebsführung|