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Steueroptimale Überlassung des 49-€ – Tickets an Arbeitnehmer

Seit dem 01.05.2023 wird das sog. 49-€- Ticket („Deutschland Ticket“) angeboten. Es bieten sich dadurch einige interessante steuerliche Gestaltungen, die wir an dieser Stelle nur in groben Zügen darstellen können. Eine ausführlichere Darstellung zu diesem Thema können Sie auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Leitfäden“ einsehen. Diese Informationen ersetzen natürlich keine individuelle lohnsteuerliche Beratung. Sprechen Sie uns im Zweifel vor der Überlassung eines solchen Tickets an, wir beraten Sie gerne.

Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber Zuschüsse für Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerfrei leisten; dies ist als Rahmenvorschrift in § 3 Nr. 15 EStG geregelt.

Wollen Sie Ihre Arbeitnehmer bei den Fahrtkosten unterstützen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

a) Der Arbeitnehmer erwirbt das 49-€- Ticket selbst und Sie erstatten ihm die Kosten nachträglich ganz oder teilweise oder
b) Sie stellen dem Arbeitnehmer das 49-€- Ticket kostenlos oder verbilligt zur Verfügung.

Bei der Kostenerstattung ist unbedingt darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass er tatsächlich ein solches Ticket erworben hat. Diese Unterlagen sind für künftige Prüfungen zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Achtung: Durch das 49-€-Ticket reduzieren sich für Arbeitnehmer ab Mai oftmals die bisher höheren Kosten für ein Monatsticket. Wurden diese Kosten bisher bereits steuerfrei ersetzt, ist der den Betrag von 49 € übersteigende Betrag ab Mai steuer- und beitragspflichtiges Einkommen. Prüfen Sie daher Ihre bisherigen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern.

Anstelle der Erstattung in Geld können Sie dem Arbeitnehmer auch ein Jobticket unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Dies hat folgenden zusätzlichen Vorteil: Wenn der Arbeitgeber mindestens 25 % Zuschuss auf den Ticketpreis leistet (mindestens 12,25 €) erhält der Arbeitgeber einen zusätzlichen Rabatt von 5 % auf das Ticket. Das Deutschland- Ticket kostet den Arbeitnehmer dann höchstens 34,30 € im Monat.

Die Überlassung des Jobtickets als Sachbezug hat im Übrigen keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit von weiteren Sachbezügen, wie z.B. Benzingutscheine. Diese sind weiterhin unverändert bis zu 50,- € pro Monat steuerfrei möglich.

Beim Arbeitnehmer entfällt in dessen Einkommensteuererklärung der Werbungskostenansatz der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Werbungskostenansatz bleibt nur erhalten, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug Jobticket pauschal mit 25 % besteuert.

Auch eine Pauschalversteuerung mit 15 % ist möglich. Wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorliegen, weil z.B. das Jobticket im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, kommt diese Möglichkeit in Frage. Der Arbeitnehmer darf dann aber keine Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen.

2023-07-14T19:17:28+02:00Juli 14, 2023|Buchhaltung, Lohnabrechnung|