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Steuervorteile bei der energetischen Sanierung Ihres Eigenheims

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes im Steuerrecht fördert der neue § 25c EStG die energetische Sanierung selbst genutzter Wohngebäude mit einem progressionsunabhängigen Steuerabzug. Dadurch, dass man Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abziehen kann, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass
– möglichst viele Eigenheimbesitzer von der Maßnahme profitieren und
– „Normalverdiener“ nicht schlechter gestellt werden als besser verdienende Steuerpflichtige.

Welche Maßnahmen werden gefördert? Energetische Maßnahmen im Sinne der Förderung sind die
– Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
– Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
– Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
– Erneuerung der Heizungsanlage, Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind.

Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, muss Ihr Eigenheim älter als 10 Jahre sein; Sie müssen das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr aus-schließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Die Steuerermäßigun-gen können in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte energetische Standards erfüllt werden. Dies muss mit dem Energieberater oder dem aus-führenden Fachunternehmen nach den Vorgaben des BMF besprochen werden.

Soviel Steuern können Sie sparen:

Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre. Er setzt sich aus zwei Kompo-nenten zusammen:
a) Sie können, verteilt auf das Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird und die beiden Folgejahre insgesamt 20 % der Aufwendungen (Rechnungen, die Sie für die Sanierung bezahlt haben) von der Steuer-schuld abziehen, maximal ist eine Steuerersparnis von 40.000,- € mög-lich, dazu müssten Sie 200.000,- € investieren.

b) Darüber hinaus wird ein Steuerabzug von 50% der Aufwendungen ge-währt für
– den Energieberater, wenn ein solcher mit der Planung und Überwa-chung der Maßnahme beauftragt worden ist und
– für die Bescheinigung eines ausführenden Fachunternehmens, die nachweist, dass die Voraussetzungen für den Steuerabzug vorliegen.

2020-03-31T10:15:20+02:00März 31, 2020|Betriebsführung|