Trinkgelder an Unternehmer – das müssen Sie steuerlich beachten
Trinkgelder sind für Arbeitnehmer steuerfrei. Doch wie sieht es aus, wenn insbesondere in der Gastronomie dem Unternehmer beziehungsweise Betriebsinhaber Trinkgeld zugewandt wird?
An dieser Stelle müssen sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer beleuchtet werden.
– Einkommensteuer:
Als Betriebseinnahme sind alle durch den Betrieb veranlassten Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert zu verbuchen. Unter dieser abstrakten Formulierung verbirgt sich die einfache Feststellung, dass Trinkgelder, die der Betriebsinhaber vom Kunden erhält, zu versteuern sind, da sie Betriebseinnahmen darstellen. Das Trinkgeld erhöht den Gewinn; die für Arbeitnehmer geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG gilt in diesem Fall nicht.
– Umsatzsteuer: Zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehört alles, was der Kunde gegenüber dem Unternehmen aufgewandt hat, um die Leistung zu erhalten. Deshalb ist auch ein an den Unternehmer freiwillig gezahltes Trinkgeld der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Wird Trinkgeld an Arbeitnehmer gegeben, hat dies keinen Einfl uss auf die Umsatzsteuer.
Die Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 51 EStG für die Trinkgelder sieht grundsätzlich keine Obergrenze vor. Das Finanzgericht Köln musste sich kürzlich daher mit der Frage beschäftigen, ob sehr hohe Beträge tatsächlich steuerfreie Trinkgelder im Sinne nach § 3 Nr. 51 EStG sein können. In dem vorliegenden Fall erhielten Prokuristen einer GmbH von einem Gesellschafter Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. 1.300.000 €. Die Prokuristen behandelten die Zahlung in ihren Einkommensteuererklärungen als steuerfreies Trinkgeld. Das Finanzamt sah in den Zahlungen jedoch steuerpfl ichtigen Arbeitslohn.
Dieser Auffassung schloss sich auch das Finanzgericht Köln an. Zwar wurde bereits im Jahr 2002 die Freibetragsgrenze für Trinkgelder (damals 1.224 € jährlich) abgeschafft; steuerfrei kann nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch nur sein, was dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.