Überlassung von Fahrrad-Zubehör an Mitarbeiter – Steuerdetails
Überlassen Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-) Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat diese Regelung ergänzt und bekannt gegeben, welche Zubehörteile ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen. Im Einzelnen handelt es sich um die fest am Rahmen des Fahrrads verbauten Zubehörteile wie z.B. Fahrradständer, Gepäckträger, Klingel, Schlösser, Navigationsgeräte oder weitere Halterungen.
Nicht unter die Steuerfreiheit fallen jedoch Fahrausrüstung (Helm, Kleidung etc.), Satteltasche, mobiles Navigationsgerät, Fahrradanhänger.